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Flexibel – Passgenau – Effizient: Der neue BG-Standard der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung kleiner Betriebe

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben ein abgestimmtes Konzept zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung kleiner Unternehmen entwickelt. Dieses wird in den nächsten Monaten durch die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) in allen Berufsgenossenschaften umgesetzt. In dem folgenden Artikel werden die wesentlichen Aspekte des neuen Betreuungsstandards beschrieben, der vor allem dem Mittelstand flexible, passgenaue und wirksame neue Betreuungsangebote erschließen soll. Neben dem Anlass für die Entwicklung der neuen Betreuungskonzeption werden deren Kernelemente erläutert.

Auf Erfahrung aufbauen
Vor 30 Jahren trat das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Kraft. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisierten mit den Unfallverhütungsvorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und „Betriebsärzte“ die Regelungen zur Umsetzung des ASiG. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASiG nicht ausreichend ausgebildete Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung standen und um eine möglichst effektive Umsetzung des Gesetzes zu erreichen, bezogen die Berufsgenossenschaften in der Regel zunächst nur die großen und mittelgroßen Unternehmen in die Betreuung ein. Durch die getroffenen Regelungen wurden ca. 55 % der gewerblichen Arbeitnehmer betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut1.
Vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen zum Arbeitsschutz in der Europäischen Union wurden die gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahr 1992 gebeten, nunmehr auch kleine und mittelständische Unternehmen in die Betreuung gemäß ASiG einzubinden. Die BGen hatten somit in den Unfallverhütungsvorschriften neue Regelungen zur betriebsärztlichen Betreuung für mehr als 1,7 Millionen und zur sicherheitstechnischen Betreuung für mehr als 1,9 Millionen Klein- und Kleinstunternehmen zu treffen.
Da lag es zunächst nahe, die für mittlere und Großunternehmen geltenden Mindest-Einsatzzeitregelungen (sog. Regelbetreuung) auf den Mittelstand zu übertragen. Um die besonderen Verhältnisse von Kleinbetrieben zu berücksichtigen, wurde bei einigen BGen die Möglichkeit zur Einsatzzeitenkumulation über mehrere Jahre geschaffen und die Einführung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Abhängigkeit von der Betriebsgröße über mehrere Jahre gestaffelt.
23 Berufsgenossenschaften führten zusätzlich zur Regelbetreuung ein Unternehmermodell zur sicherheitstechnischen Betreuung neu ein. Dieses alternative Betreuungsmodell sah erstmalig vor, Unternehmer, die unmittelbar vor Ort in das betriebliche Geschehen eingebunden sind, direkt über seine Aufgaben zum Arbeitsschutz zu informieren, gleichzeitig zu motivieren, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und sich bei Bedarf durch Fachkräfte beraten zu lassen. Drei Berufsgenossenschaften – so auch die StBG – übertrugen das Prinzip des Unternehmermodells auch auf die betriebsärztliche Betreuung. Die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften dieser Berufsgenossenschaften wurden zunächst nur für fünf Jahre genehmigt und mit der Auflage versehen, das alternative Betreuungsmodell der betriebsärztlichen Betreuung zu evaluieren. Nach Vorlage positiver Evaluationsberichte sprach das BMA unbefristete Genehmigungen der betroffenen Unfallverhütungsvorschriften „Betriebsärzte“ aus2, 3.

Bilanz der Kleinbetriebsbetreuung
Die Übergangsfristen für die Einbeziehung der kleinsten Unternehmen in die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sind in einigen Branchen erst jetzt abgelaufen. Deshalb liegen umfassende Erfahrungen zur ASiG-Betreuung in kleinen und kleinsten Unternehmen jetzt aktuell vor. Ähnlich wie in anderen Staaten der EU4, stößt die Durchführung dieser traditionellen Betreuungsmaßnahmen zum Arbeitsschutz auch in Deutschland auf Probleme, teilweise sogar auf Widerstände. Die Gründe liegen z. B. darin, dass durch Gesetz oder UVV verordnete Maßnahmen zum Arbeitsschutz in kleinen und kleinsten Unternehmen als unnötige Belastung empfunden werden. Andererseits ergeben sich für die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstleistungsunternehmen durch minimalste Einsatzzeitenkontingente unüberwindbare Schwierigkeiten, weil die Dienstleistung weder wirtschaftlich noch mit hinreichender Qualität erbracht werden kann.
Auch von Seiten der betroffenen Betriebe gab es Kritik an der Regelbetreuung. Diese entzündete sich sowohl an den Minieinsatzzeiten, die als un-nötiger Bürokratismus eingestuft wurden, als auch an der Vielfalt unter-schiedlichster Betreuungsmodelle. Kritik wurde von Unternehmen, Verbänden und Sozialpartnern vorgetragen und ist teilweise auch von der Presse aufgenommen worden5. In der Folge hat das BMA den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) gebeten, Lösungen zur Beseitigung der in Kritik stehenden Kleinbetriebsbetreuung zu entwickeln.

Gute Erfahrungen mit dem Unternehmermodell
Ergänzend hatte das BMA drei Studien zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Kleinbetriebsbetreuung initiiert, um Erkenntnisse für zukünftige Betreuungskonzepte zu gewinnen 6, 7, 8. Dabei bestätigte sich die positive Bewertung des Unternehmermodells: Entscheidend ist, umfassend über die Sinnhaftigkeit des Arbeitsschutzes zu informieren und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu motivieren [9]. Wenn den Unternehmern für die ASiG-Betreuung eine Wahlmöglichkeit geboten wird, trifft der Arbeitsschutz auf wesentlich mehr Akzeptanz und Gegenliebe.
Beim Unternehmermodell kommt hinzu, dass die zusätzlich erforderliche Beratung kompetent und unbürokratisch aus einer Hand zur Verfügung stehen.

Aktivitäten der Berufsgenossenschaften
Da Berufsgenossenschaften und BMWA gemeinsamen Handlungsbedarf hinsichtlich der Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschriften zum ASiG erkannten, musste ein neues Betreuungskonzept erarbeitet werden. Diese Aufgabe wurde dem neu gegründeten Fachausschuss „Organisation des Arbeitsschutzes“ – FA ORG – übertragen.
Im FA ORG wurden in der Folge zwei Projekte beschlossen, die folgende Ziele verfolgten:
• Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in kleinen Unternehmen;
• Verbesserung der Akzeptanz der ASiG-Betreuung;
• flächendeckende Umsetzung des ASiG;
• stärkere Ausrichtung der Betreuungsmodelle an der realen Gefährdungssituation der Unternehmen;
• Beseitigung nicht begründbarer Unterschiede;
• Beseitigung von nicht praktikablen Betreuungskonzepten;
• Erarbeitung einheitlicher Lösungen für alternative Betreuungsmodelle (Unternehmermodelle);
• Erarbeitung eines Konzeptes für die Regelbetreuung von Kleinstunternehmen bis zehn Beschäftigte.

Die Elemente des neuen Betreuungskonzeptes im Überblick
Zunächst ist im Fachausschuss eine klare Systematik zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in kleinen Unternehmen festgelegt worden. Danach wird zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung unterschie-den (Abb. 1). Zur Beschreibung der Betreuungskonzepte wurden im Fach-ausschuss folgende fünf Dokumente entwickelt:
Damit existiert jetzt ein BG-übergreifend abgestimmtes Konzept für die Umsetzung der zukünftigen Klein- und Kleinstbetriebsbetreuung. Die Papiere wenden sich an die einzelnen Berufsgenossenschaften und sind Grundlage für die branchenspezifische Umsetzung der neuen Konzeption in Unfallverhütungsvorschriften. Folgende Eckpunkte sind zukünftig zu beachten:

Einheitliche Struktur für alternative Betreuungsmodelle (Unternehmermodell)
Die Rahmenbedingungen legen BG-übergreifend fest, wie alternative Betreuungsmodelle auszugestalten sind. Hierzu werden in den Abschnitten
• Allgemeines
• Motivations- und Informationsmaßnahmen
• Durchführung der Betreuung im Betrieb und
• Qualitätssicherung
Anforderungen an die Gestaltung der alternativen Betreuungsmodelle genau beschrieben. So ist z. B. im Abschnitt „Allgemeines“ definiert, dass die Teilnahme an der alternativen Betreuung nur für solche Unternehmen in Frage kommt, in denen der Unternehmer in das Betriebsgeschehen aktiv eingebunden ist – also im Betrieb direkt mitarbeitet. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Berufsgenossenschaften solche Modelle für Unternehmen bis maximal 50 Beschäftigte einführen können.
Im Abschnitt „Motivations- und Informationsmaßnahmen“ wird u. a. festgelegt, dass bei den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzuschalten sind, welche Umsetzungsformen für die Motivations- und Informationspha-sen möglich sind und in welchem Umfang Vorkenntnisse anrechenbar sind.
Im Abschnitt „Durchführung der Betreuung im Betrieb“ wird festgehalten, dass eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgt, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt wird. Ergänzend werden für die Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung im Betrieb verbindliche Beratungsanlässe definiert, die das Einschalten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsarztes erfordern. Hierdurch wird die Präsenz des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bedarfsfall vor Ort im Betrieb gewährleistet.
Im Abschnitt „Qualitätssicherung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Nachhaltigkeit der alternativen bedarfsorientierten Betreuung durch geeignete Wirksamkeitsuntersuchungen (Evaluationen) zu überprüfen ist. Außerdem wird festgelegt, dass diejenigen Unternehmer, die die Vorgaben der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsformen nicht erfüllen, die Festlegungen der Regelbetreuung zu erfüllen haben.
Unter Zugrundelegung spezifisch definierter Gestaltungselemente legen die Berufsgenossenschaften die konkreten Anforderungen der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung fest. Da in den verschiedenen Branchen unterschiedliche gefährdungsbezogene und struk-turelle Voraussetzungen vorliegen, sind in den Rahmenbedingungen drei Fallgruppen zur Ausgestaltung der alternativen Betreuung definiert worden. Abb. 2 veranschaulicht im Überblick die Differenzierung der einzelnen Gestaltungselemente. Die Berufsgenossenschaften legen in der Unfallverhütungsvorschrift fest, nach welcher Fallgruppe die Durchführung der alternativen Betreuung für die Unternehmen durchzuführen ist. Hierbei kön-nen die Berufsgenossenschaften alle Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einer Fallgruppe zuordnen oder differenzierte Zuordnungen vornehmen.
Um BG-übergreifend gleiche Kriterien für die Eingruppierung in die Fallgruppen anwenden zu können, hat der Fachausschuss „Organisation des Arbeitsschutzes“ eine Orientierungshilfe zur Eingruppierung in die drei Fallgruppen entwickelt. Die Berufsgenossenschaften legen mit dem Antrag zur Genehmigung der Unfallverhütungsvorschrift eine Begründung für die Zu-ordnung in die Fallgruppen vor und berücksichtigen hierbei die vorgenannte Orientierungshilfe.

Die neue Regelbetreuung für Betriebe bis zehn Beschäftigte
Für Unternehmen bis zu durchschnittlich zehn Beschäftigte ist ein vollständig neues Regelbetreuungskonzept entwickelt worden. Wesentliche Grundlage für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in diesen Unternehmen sind nicht mehr Mindesteinsatzzeiten, sondern die im Betrieb real vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird zukünftig durch eine Grundbetreuung, die regelmäßig wiederholt werden muss, und anlassbezogene Betreuungen bestimmt.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Bei dieser Betreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Grundbetreuungen müssen in Abständen von 1,3 oder 5 Jahren wiederholt werden, je nach Gefährdungssituation der Branche. Die jeweiligen Fristen für die Wiederholung werden von der Berufsgenossenschaft in Analogie zu den Gruppeneinteilungen der alternativen Betreuungsmodelle festgelegt.
Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Entsprechende Anlässe werden in der Unfallverhütungsvorschrift von der Berufsgenossenschaft verbindlich vorgegeben.
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Dafür sind vom Betrieb angemessene und aktuelle Unterlagen vorzuhalten, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind.
Mit dieser Form der Gestaltung der Regelbetreuung bei Kleinstbetrieben wird die Betreuung unmittelbar am Gefährdungspotenzial eines jeden Unternehmens orientiert. In der Einschätzung der im Projekt einbezogenen Fachleute erhöht diese Maßnahme die Akzeptanz bei den betroffenen Unternehmern wesentlich. Gleichzeitig wird vermieden, dass unpraktikable Minieinsatzzeiten zustande kommen.

Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2)
Die Berufsgenossenschaften haben beschlossen, im Zuge der Umsetzung des neuen Betreuungskonzeptes die bisherigen BG-Vorschriften zum ASiG zu einer Vorschrift zusammenzuführen. Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wird die Nummer BGV A2 tragen. Um eine qualitativ einheitliche Umsetzung der Rahmenbedingungen zu erreichen, hat der HVBG aus den vom FA ORG entwickelten Arbeitsergebnissen einen Mustertext zur zukünftigen BGV A2 entwickelt. Dieser Mustertext ist inzwischen mit dem BMWA und den Ländern abgestimmt. Ergänzend haben die Berufsgenossenschaften über die Mitgliederversammlung des HVBG beschlossen, den Mustertext zur BGV A2 in den einzelnen Berufsgenossenschaften zügig umzusetzen. Hierbei sollen die bisherigen Festlegungen zur Regelbetreuung von Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten unverändert weiter gelten.
Um aber unterschiedlichen Einsatzzeiten bei gleichen Arbeitsbereichen zu beseitigen, wollen die Berufsgenossenschaften darüber hinaus die Einsatzzeiten für die Verwaltungsbereiche angleichen. Deshalb sollen für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten, die Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche einvernehmlich mit 0,2 (betriebsärztliche) und 0,3 (sicherheitstechnische Betreuung) Stunden pro Beschäftigtem und Jahr festgelegt werden.

Die neue BGV A2 im Überblick
Abb. 3 gibt einen Überblick über das Konzept der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Unternehmen bis durchschnittlich 10 Beschäftigte (1) und (2):
Die Unternehmen haben die Wahl zwischen der alternativen Betreuung und der Regelbetreuung:
(1) Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung:
• Teilnahme des Unternehmers an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (Umfang gefährdungsorientiert von der zuständigen BG festgelegt)
• Problembewusstes Arbeitsschutzhandeln im betrieblichen Alltag
• Identifizierung und bedarfsgerechte Inanspruchnahme des betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarfs auf der Grundlage von nachvollziehbaren Gefährdungsbeurteilungen.
(2) Regelbetreuung:
• Grundbetreuung durch Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abständen von 1/3/5 Jahren je nach Gefährdung der Branche.
• anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit; Anlässe benennt die BG in der BGV A2.
Unternehmen mit durchschnittlich 11 bis 50 Beschäftigten (3) und (4):
Die Unternehmen haben die Wahl zwischen der alternativen Betreuung und der Regelbetreuung:
(3) Alternative Betreuung wie unter (1) beschrieben. Die jeweils zuständige BG legt die Betriebsgrößenobergrenze für die alternative Betreuung fest (maximal 50 Beschäftigte).
(4) Regelbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Regelfall auf der Grundlage von festgelegten Mindesteinsatzzeiten gemäß bisheriger Regelung.
Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 50 Beschäftigten (5):
(5) Bei diesen Unternehmen ist ausschließlich die Regelbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit möglich. Die bisher geltenden Bestimmungen haben weiterhin Bestand.

Fazit und Ausblick
Mit den vom Fachausschuss „Organisation des Arbeitsschutzes“ entwickelten Rahmenbedingungen für die zukünftige Betreuung kleiner und kleinster Unternehmen liegt nunmehr ein BG-übergreifendes Konzept vor, welches die Voraussetzungen schafft, dass die Kleinbetriebsbetreuung neu geregelt werden kann. Das Konzept ermöglicht so viel BG-übergreifende Gemeinsamkeiten wie möglich und so viel branchenspezifische Gestaltungsspielräume wie nötig.
Durch das Vorliegen eines abgestimmten Mustertextes zur zukünftigen Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) wird eine übergreifende gleichwertige Umsetzung des Konzeptes ermöglicht.
Damit das neue Betreuungskonzept ein Erfolg wird, ist es erforderlich, dass alle Betroffenen die neue Konzeption annehmen und sich auf eine konstruktive Umsetzung einstellen.

Das ändert sich für StBG-Mitgliedsunternehmen
Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft hat von Anfang an auf ein praxistaugliches Angebot für kleine und mittelgroße Unternehmen zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes Wert gelegt. Deshalb wurde den Kleinbetrieben nicht ausschließlich die Einsatzzeitenregelung übergestülpt, wie sie bis Anfang der 90er Jahre für große Betriebe bereits galt. Vielmehr hatte die Selbstverwaltung der StBG ab 1992 zukunftsweisende Beschlüsse gefasst: Die systematische Entwicklung des Unternehmermodells für Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten. Gegen große Widerstände wurde bereits damals der Weg verfolgt, diese zukunftsweisende ASiG-Betreuungsform nicht nur für den Bereich der sicherheitstechnischen Beratung, sondern ganzheitlich aus einer Hand auch für den Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung als „Alternative Arbeitsmedizinische Betreuung“ anzubieten. Der Erfolg hat uns im Nachhinein Recht gegeben: Mitgliedsunternehmen der StBG können flächendeckend bereits seit 1995 zwischen zwei ASiG-Betreuungsformen wählen: der sog. Regelbetreuung und der alternativen Betreuung (Unternehmermodell). Voraussetzung war bis heute, dass das Unternehmen durchschnittlich max. 30 Beschäftigte hatte. Als Bilanz kann man heute festhalten, dass sich der Arbeits- und Gesundheitsschutz in den zurückliegenden 10 Jahren äußerst positiv entwickelt hat. Das Unfall- und BK-Geschehen in Kleinbetrieben hat sich gravierend verbessert. Aufgrund der Wahlfreiheit und des branchen- und betriebsnahen Beratungsangebotes aus einer Hand gab es aus den Reihen der Mitgliedsunternehmen der StBG – ganz im Gegensatz zu anderen Branchen – kaum kritische Stimmen zur ASiG-Betreuung. Aufgrund dieser Ausgangssituation wird sich für die Mitgliedsunternehmen der StBG durch die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ BGV A 2 (bisherige BGV A 6/A 7) nur wenig ändern. Im Einzelnen werden sich – vorbehaltlich der Genehmigung der neuen BGV A 2 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) – voraussichtlich die folgenden Neuregelungen ergeben:
1. Die Mitgliedsunternehmen der StBG werden aufgrund der in den Betrieben vorliegenden Gefährdungen in die Gruppe 1 eingestuft. Hieraus ergibt sich der Umfang der Unternehmerseminare, der Turnus zur Teilnahme an Fortbildungsseminaren und der zeitliche Abstand zur Wiederholung der Grundbetreuung für Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten, sofern diese die Regelbetreuung gewählt haben.
2. Aufgrund der positiven Erfahrungen soll die alternative Betreuung (Unternehmermodell) jetzt Unternehmen mit bis zu durchschnittlich 50 Beschäftigten geöffnet werden (bisher 30).
3. Der Umfang der Unternehmerseminare beträgt weiterhin vier 2-Tagesseminare. Fortbildungsveranstaltungen sind zukünftig bereits alle drei statt bisher alle vier Jahre zu besuchen.
4. Kleinstbetriebe mit durchschnittlich bis zu 10 Beschäftigten müssen keine Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mehr nachweisen. Statt dessen ist jetzt eine jährlich zu wiederholende Grundbetreuung zu vereinbaren und zu dokumentieren. Hinzu kommen anlassbezogene Einzelbetreuungsmaßnahmen durch Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ein nicht abschließender Katalog für entsprechende Anlässe wird in der Unfallverhütungsvorschrift enthalten sein.
5. Unternehmen mit mehr als 10 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern müssen in der Regelbetreuung auch weiterhin Mindesteinsatzzeiten entsprechend den in der Unfallverhütungsvorschrift getroffenen Festlegungen nachweisen. Im Rahmen der Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift wurden jetzt die Gefährdungsfaktoren für die gewerblichen Produktionsbereiche überprüft. Aufgrund der positiven Entwicklung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens wurden hier Neuzuordnungen vorgenommen, wobei sich die Gefährdungsfaktoren insgesamt leicht reduzieren. Für Verwaltungstätigkeiten sind zukünftig generell für die betriebsärztliche Regelbetreuung 0,2 und für die sicherheitstechnische Regelbetreuung 0,3 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer in Ansatz zu bringen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine leichte Verringerung der geforderten Mindesteinsatzzeiten.
6. Die Regelungen der bisherigen BGV A 6 und der BGV A 7 werden in einer neuen Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 2) zusammengefasst. Die Neufassung der BGV A 2 wird voraussichtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Literatur
1 Bieneck, Hans-Jürgen: Das Arbeitssicherheitsgesetz – Grundlagen für den betrieblichen Arbeitsschutz. In: Anzinger, Rudolf; Wank, Rolf (Hrsg.): Entwicklungen im Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht. Festschrift für Otfried Wlotzke zum 70. Geburtstag. München: Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1996
2 Steinbruchs-Berufsgenossenschaft: Die Alternative Arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinunternehmen der Steine und Erden-Industrie; Langenhagen, 1999
3 Fleischerei-Berufsgenossenschaft: Die modifizierte arbeitsmedizinische Betreuung in der Fleischwirtschaft; Mainz, 2000
4 Kommission der Europäischen Gemeinschaft: Mitteilungen der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie) etc.; KOM (2004) 62; Brüssel, 2004
5 Handelsblatt: Bürokratie in Deutschland; Eine Agenda an den Wirtschaftsminister: Die 20 unsinnigsten Vorschriften, die deutsche Unternehmer quälen; Düsseldorf, 23.10.2002
6 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Effektivität und Effizienz der betriebsärztlichen Betreuung in Klein- und Mittelbetrieben; Fb 998; Wirtschaftsverlag NW, 2003
7 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschungsprojekt F 5153, Betriebsärztliche Betreuung im Handwerk – Modelle und deren Bewertung, Abschlussbericht; Dortmund, 2003
8 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschungsprojekt F 1784, Evaluation des Standes der sicherheitstechnischen Betreuung von Klein- und Kleinstbetrieben und Schlussfolgerungen für Umsetzungsaktivitäten; Dortmund, 2003
9 Dr. Jürgen Kutscher: Das Unternehmermodell der sicherheitstechnischen Betreuung – eine wirksame Alternative zur Regelbetreuung. In: Die BG, September 2002

Anschrift für die Verfasser:
Helmut Ehnes
Leiter Geschäftsbereich Prävention
Steinbruchberufsgenossenschaft
Theodor-Heuss-Str. 160
30853 Langenhagen

von Helmut Ehnes und Gerhard Strothotte

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